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Bekanntmachung Ersatzneubau der 380-kV-Freileitung Conneforde – Elsfleth West Maßnahme M90 Ab-schnitt 1; LH-14-331/LH-14-335

01. 08. 2024

I.

Die TenneT TSO GmbH hat für das o. g. Verfahren die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach den §§ 43 ff. des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) in Verbindung mit den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bei der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV), Dezernat 41 - Planfeststellung, Göttinger Chaussee 76 A, 30453 Hannover, beantragt.

Gemäß § 43m Abs. 1 EnWG ist bei dem hier geplanten Vorhaben von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und einer Prüfung des Artenschutzes nach den Vorschriften des § 44 Abs. 1 BNatSchG abzusehen. 

Für das Vorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Ovelgönne, Rastede, Varel, Westerstede, Wiefelstede und Elsfleth beansprucht.

 

Die vorliegende Planung umfasst den Leitungsneubau des Abschnitts von Conneforde nach Elsfleth West auf einer Länge von ca. 28 km in den Landkreisen Ammerland und Wesermarsch und umfasst 79 Masten. Zur Errichtung der neuen Leitung ist der Einsatz von insgesamt 5 Provisorien geplant. Im Anschluss an die Inbetriebnahme der neuen 380-kV-Leitung wird die bestehende 220-kV-Leitung auf einem Trassenabschnitt von ca. 25 km demontiert. Dies beinhaltet das Herunternehmen der Leiterseile sowie den Rückbau von 66 Masten. 

Des Weiteren wird auf einer Länge von ca. 4,5km eine 110-kV-Leitung (LH-14-006) auf den neu zu errichtenden Masten mitgenommen. Im Zuge der Leitungsmitnahme werden drei weitere Masten errichtet und insgesamt 22 Bestandsmasten der 110-kV-Leitung rückgebaut. Insgesamt werden 82 Masten neu errichtet und 88 Bestandsmasten demontiert

Der vorliegende Plan enthält:

  • Einen Erläuterungsbericht mit Anhang zur Prüfung der Erforderlichkeit eines Raumordnungsverfahrens, Grundsätze zum Bodenschutz und Rahmenvereinbarungen,

  • Übersichtspläne vom UW Conneforde/Ost - Mast Nr. 040 und Mast Nr. 035 - UW Elsfleth,

  • Wegenutzungspläne M1:25.000 und M1:10.000,

  • Lage-/Grunderwerbspläne mit Erläuterungen und diversen Plänen,

  • Mastprinzipzeichnungen,

  • Längenprofile mit Erläuterungen und diversen Plänen M1:2.000 und M1:200,

  • Regelfundament,

  • Bauwerksverzeichnis, Mastliste und Kabelpunktliste,

  • Ein Kreuzungsverzeichnis,

  • Ein Grunderwerbsverzeichnis, 

  • Ein Immissionsbericht zu elektrischen und magnetischen Feldern nach 26. BImSchV, ein Schalltechnisches Gutachten zum Betrieb der Freileitung und ein Gutachten zur Minimierung der Feldstärken,

  • Einen Erläuterungsbericht zum Landschaftspflegerischen Begleitplan, Bestands- und Konfliktpläne, Maßnahmenpläne sowie Maßnahmenblätter,

  • Die Fachbelange Umwelt mit dem Fachbericht Umwelt sowie Steckbriefen zum Wohnumfeldschutz bei Engstellen, 

  • Natura 2000 Verträglichkeitsuntersuchung mit einer Übersichtskarte Natura 2000-Gebiete und einem Natura 2000 Detailplan,

  • Betrachtung der Artenschutzbelange mit Ableitung von Minderungsmaßnahmen nach § 43m Abs. 2 EnWG und Anhängen zu Artensteckbriefen und Steckbriefe Minderungsmaßnahmen,

  • Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) mit Übersichtskarte Oberflächenwasserkörper (OWK) und Übersichtskarte Grundwasserkörper (GWK),

  • Eine Forstrechtliche Unterlage,

  • Einen Materialband.

 

II.

(1) Der Plan wird in der Zeit vom

07.08.2024 bis zum 04.09.2024 (einschließlich)

unter dem Titel „380-kV-Freileitung Conneforde Elsfleth West Maßnahme M90 Abschnitt 1 LH-14-331_LH-14-335 “ auf der Internetseite der NLStBV

https://planfeststellung.strassenbau.niedersachsen.de/overview

zur allgemeinen Einsicht veröffentlicht. Die Auslegung der Unterlagen wird gemäß § 43a EnwG durch Veröffentlichung im Internet bewirkt. Auf den jeweiligen Internetseiten der zur Auslegung verpflichteten Gemeinden wird mittels Verlinkung auf die Seite der NLStBV verwiesen.

Auf Verlangen eines Beteiligten, das während der Dauer der Auslegung an die NLStBV zu richten ist, wird ihm eine alternative, leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt; dies ist in der Regel die Übersendung eines gängigen elektronischen Speichermediums, auf dem die auszulegenden Unterlagen gespeichert sind (USB-Stick).

 

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann sich zu der Planung äußern. Die Äußerung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Anerkannte Vereinigungen nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) erhalten durch die öffentliche Planauslegung Gelegenheit zur Einsicht in die dem Plan zu Grunde liegenden (einschlägigen) Sachverständigengutachten; sie können Stellungnahmen zu dem Plan abgeben, soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt werden. 

Die Äußerungen (Einwendungen und/oder Stellungnahmen) sind bis einschließlich zum 23.09.2024 schriftlich oder - nach vorheriger Terminabsprache - zur Niederschrift bei der Gemeinde Wiefelstede, Kirchstraße 10, Eingang Bauverwaltung, 26215 Wiefelstede oder der NLStBV, Dezernat 41 - Planfeststellung, Göttinger Chaussee 76 A, 30453 Hannover einzureichen.   

Vor dem 07.08.2024 eingehende Äußerungen werden als unzulässig zurückgewiesen. Einwendungen müssen eigenhändig unterschrieben sein. Eine E-Mail erfüllt die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform nicht. Eingangsbestätigungen werden nach Erhalt von Einwendungen nicht versendet. 

Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für dieses Planfeststellungsverfahren alle Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG).

Anträge, die sich auf die Benutzung von Gewässern richten und sich mit einer der für die Durchführung des Vorhabens beantragten Gewässerbenutzungen ausschließen, werden nach Ablauf der vorgenannten, für Einwendungen bestimmten Frist nicht berücksichtigt (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 lit. c in Verbindung mit § 4 Satz 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG)).

Einwendungen wegen nachteiliger Einwirkungen der mit dem Vorhaben verbundenen Gewässerbenutzungen auf Rechte Dritter können später nur geltend gemacht werden, soweit der Betroffene nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der vorgenannten Frist nicht voraussehen konnte (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 lit. c NWG in Verbindung mit § 14 Abs. 6 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)).

Vertragliche Ansprüche werden durch eine Bewilligung zur Gewässerbenutzung nicht ausgeschlossen (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 lit. c NWG in Verbindung mit § 16 Abs. 3 WHG).

Bei Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin/ ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin/ Vertreter anzugeben. Es darf nur eine einzige Unterzeichnerin/ ein einziger Unterzeichner als Vertreterin/ Vertreter für die jeweiligen Unterschriftslisten bzw. gleich lautenden Äußerungen genannt werden. Vertreterin/ Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Anderenfalls können diese Äußerungen gemäß § 17 Abs. 2 VwVfG unberücksichtigt bleiben.

(2)  Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der Äußerungen verzichten (§ 43a Nr. 3 Satz 1 EnWG). In den Fällen des § 43a Nr. 3 Satz 2 EnWG findet ein Erörterungstermin nicht statt. Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die sich geäußert haben, bzw. bei gleichförmigen Eingaben die Vertreterin/ der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 73 Abs. 6 Satz 4 VwVfG).

In dem Termin kann bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden. 

(3) Durch Einsichtnahme in den Plan, Einreichen von Äußerungen, Teilnahme am Erörterungstermin/Online-Konsultation oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

(4) Über die Zulässigkeit des Vorhabens sowie die Äußerungen entscheidet nach Abschluss des Anhörungsverfahrens die NLStBV (Planfeststellungsbehörde). Die Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) wird öffentlich bekanntgegeben (§ 43b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EnWG).

 

III.

Vom Beginn der Auslegung des Planes an tritt die Veränderungssperre nach § 44a EnWG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Vorhabenträger ein Vorkaufsrecht an den von dem Plan betroffenen Flächen zu (§ 44a Abs. 3 EnWG). 

Nach § 43a Nr. 2 EnWG sind die Einwendungen und Stellungnahmen  der Vorhabenträgerin und den von ihr Beauftragten zur Verfügung zu stellen, um eine Erwiderung zu ermöglichen. Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind.

Hinsichtlich der Informationen nach Art. 13 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird auf den Link „Informationen zur Datenverarbeitung im Planfeststellungsverfahren“ auf der o. g. Internetseite verwiesen. Diesem Link sind die Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten, ihre Speicherdauer sowie Informationen über die Betroffenenrechte nach der DSGVO im Planfeststellungsverfahren zu entnehmen. 

Der Text dieser Bekanntmachung kann auf der Internetseite der NLStBV (https://planfeststellung.strassenbau.niedersachsen.de/overview) und auch auf der Internetseite der Gemeinde Wiefelstede (www.wiefelstede.de) eingesehen werden.

 

 
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