Gaststättenerlaubnis
Allgemeine Informationen
Am 01.01.2012 ist das neue Niedersächsische Gaststättengesetz (NGastG) in Kraft getreten und ersetzt das bisherige Gaststättenrecht des Bundes. Wesentliche Änderung zum bisherigen Bundesgaststättengesetz ist der Wegfall der Erlaubnispflicht.
Die Aufnahme eines Gaststättenbetriebes ist spätestens vier Wochen vor Betriebsaufnahme (vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen) bei der Gemeinde, in deren Zuständigkeitsbereich die Gaststätte betrieben werden soll, anzuzeigen. Dies gilt auch für einmalige oder kurzfristige Gaststättengewerbe (ehemals Gestattung). Hiervon sind in der Regel Organisationen oder Vereine betroffen, die öffentliche Feste oder Veranstaltungen durchführen möchten. Dies kann beispielsweise die Bierbude oder der Würstchenstand auf einem Dorffest, beim Osterfeuer, auf dem Schützenfest oder anderen Veranstaltungen sein.
Die Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs ist wichtiger Bestandteil des Gesetzes. Daher hat die Gemeinde die Zuverlässigkeit des Gaststättenbetreibers zu überprüfen, sobald das beabsichtigte Getränkeangebot auch den Ausschank alkoholischer Getränke einschließt. Hierzu hat der Anzeigende grundsätzlich bei der erstmaligen Gaststättenanzeige ein Führungszeugnis und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister vorzulegen bzw. deren Beantragung nachzuweisen. Diese Unterlagen müssen bei der jeweiligen Wohnsitzgemeinde beantragt werden. Wohnt der Antragsteller in der Gemeinde Wiefelstede, kann die Beantragung dieser Unterlagen auch zeitgleich mit der Anzeige erfolgen.
Neu im Niedersächsischen Gaststättengesetz ist auch, dass Gastronomen verpflichtet sind, mindestens ein nicht alkoholisches Getränk billiger anzubieten als das preiswerteste alkoholische Getränk. Bisher war ein gleicher Preis ausreichend.
Gerne informieren wir Sie in einem persönlichen Gespräch über die Regelungen des Niedersächsischen Gaststättengesetzes.
Ansprechpartner
Fachbereich I: Innere Dienste und BürgerserviceKirchstraße 1
26215 Wiefelstede