Hunde
Allgemeine Informationen
Hundegesetz in Niedersachsen
Seit dem 01. Juli 2011 gilt in Niedersachsen das Niedersächsische Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG). Seit diesem Zeitpunkt gelten für Hundehalter einige neue Regelungen, über die wir Sie hiermit informieren:
- Kennzeichnungspflicht
Sobald Ihr Hund älter als 6 Monate ist, müssen Sie ihn durch einen elektronischen Transponder mit einer Kennnummer versehen lassen (sogen. „Chip“). Der Transponder muss den lt. ISO-Standard festgelegten technischen Anforderungen entsprechen. Weitere Informationen über das Implantieren des Chips (mittels Spritze in die linke Halsseite des Hundes) sowie über die entsprechenden Kosten erteilen die Tierärzte.
Sollte Ihr Hund bereits tätowiert oder anderweitig gekennzeichnet sein, erfüllt dies nicht die Vorgaben des NHundG und ist allein nicht mehr ausreichend.
Die Transpondernummer muss der Gemeindeverwaltung nicht mitgeteilt werden (Registrierungspflicht ab 01.07.2013 – sh. unten).
Selbstverständlich können Sie Ihren Hund auch freiwillig bei einem privatrechtlich geführten Tierregister anmelden. Informationen hierzu erhalten Sie beim jeweiligen Anbieter (www.tasso.net; www.registrier-dein-tier.de; www.tierregistrierung.de).
Eine Registrierung bei diesen nicht amtlichen Tierregistern ersetzt die ab dem 01.07.2013 notwendige Meldung beim zentralen Register jedoch nicht.
- Haftpflichtversicherung
Für jeden Hund, der älter als 6 Monate ist, muss seit dem 01.07.2011 eine Haftpflicht-versicherung mit einer Versicherungssumme von 500.000 EURO für Personenschäden und 250.000 EURO für Sachschäden abgeschlossen werden. Für durch Ihren Hund verursachte Schäden haften Sie, deshalb müssen Sie unbedingt tätig werden, falls Sie über keine entsprechende Versicherung verfügen!
Weitere Vorschriften für die Hundehaltung ab dem 01.07.2013:
- Registrierungspflicht
Wie oben bereits erwähnt, wird zum 01.07.2013 in Niedersachsen das sogenannte
Zentrale Register (zentrale Meldestelle für alle Hunde in Niedersachsen) eingeführt.
Dort müssen alle Hundehalter/-innen zu gegebener Zeit die erforderlichen Daten mitteilen.
- Sachkundenachweis
Jede Hundehalterin und jeder Hundehalter ist ab dem 01.07.2013 verpflichtet, über
eine für die Hundehaltung erforderliche Sachkunde zu verfügen. Der Nachweis wird durch eine Sachkundeprüfung (Theorie und Praxis) erbracht. Die Sachkundeprüfungen
werden von Personen und Stellen abgenommen, die hierfür anerkannt wurden.
Von dieser Pflicht gibt es allerdings Ausnahmen. Wer zum Beispiel nachweislich
innerhalb der letzten zehn Jahre über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren
einen Hund gehalten hat, gilt durch Erfahrung als sachkundig und muss keine Sachkundeprüfung ablegen.
Hinweise
Es wird darauf hingewiesen, dass insbesondere eine Hundehaltung ohne Haftpflichtversicherung oder eine Nichtkennzeichnung des Hundes eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die von der Gemeinde geahndet werden kann.
Bitte denken Sie auch an Ihre allgemeine Pflicht, die Hunde so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. Hierunter fällt auch Ihre Pflicht zur Beseitigung von Hundekot!
Ansprechpartner
Fachbereich I: Innere Dienste und BürgerserviceKirchstraße 1
26215 Wiefelstede